Ein psychisch erkrankter Bauzeichner konnte nicht mehr in Vollzeit arbeiten und meldete den Bedarf bei der Rentenversicherung. Wie das Gericht entschied.
Veröffentlicht am 18. Oktober 2019
Akten bei Gericht
(Foto: Johannes Eisele/dpa)
Wenn ein Arbeitnehmer nur noch reduziert arbeitsfähig ist und gleichzeitig keine Aussicht auf eine entsprechende Teilzeitarbeit besteht, hat er Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung könne bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis zudem nicht von dem Arbeitnehmer erwarten, dass er bei seinem Arbeitgeber eine Reduzierung der Arbeitszeit beantragt. Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil. (AZ L 5 R 226/18)
In dem zu entscheidenden Fall konnte ein Bauzeichner im öffentlichen Dienst wegen einer psychischen Erkrankung nur zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten. Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung ruhte des Arbeitsverhältnis. Der Versicherte beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei seinem Arbeitgeber beantragte er jedoch nicht die Reduzierung der Arbeitszeit. Die Rentenversicherung gewährte ihm deshalb nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Begründung, er müsse bei seinem Arbeitgeber den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit durchsetzen.
Weil der Arbeitgeber aber keine entsprechende Teilzeitstelle anbieten konnte, gaben die Richter dem Bauzeichner Recht: Er könne praktisch nicht damit rechnen, eine „leidensgerechte“ Teilzeitstelle zu finden, wodurch ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Nicht verschlossen sei der Arbeitsmarkt hingegen, wenn der Versicherte tatsächlich eine Arbeitsstelle habe und daraus Arbeitsentgelt beziehe.
(RP/dpa)
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