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Sieg für die Selbstbestimmung – Krankenkasse muss GPS-Notfalluhr zahlen

Das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist eindeutig: Hilfsmittel, die gesellschaftliche Teilhabe fördern, müssen übernommen werden.
Veröffentlicht am 23. Oktober 2019
Aktuelle Smartwatches verfügen oft auch über einen GPS-Empfänger zur Ortung.
Aktuelle Smartwatches verfügen auch über einen GPS-Empfänger zur Ortung. (Symbolfoto: Shutterstock)
Wenn auf das vorsorgliche Wegsperren von behinderten Menschen dank technischer Hilfsmittel verzichtet werden kann, muss die Krankenkasse diese auch bezahlen. Diesem Tenor ist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) bei einem Urteil zu einer fixierbaren GPS-Uhr mit Alarmfunktion gefolgt, das am Montag veröffentlicht wurde. Zugrunde lag der Fall eines 19-Jährigen mit Down-Syndrom, der dazu neigt wegzulaufen. Der Arzt des jungen Mannes hatte bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr beantragt, die Alarm auslöst, sobald der Träger einen zuvor definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei erforderlich, weil sich der 19-Jährige wegen seiner Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in seiner Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne.
Die Krankenkasse lehnte die Finanzierung ab und argumentierte, die Uhr sei kein Mittel des Behinderungsausgleiches. Vorrangig seien abgeschlossene Türen oder ständige Begleitung. Das Gericht jedoch gab der Klage des behinderten Menschen statt und stützte sich dabei auf den neuen Behinderungsbegriff, der das Ziel der gesellschaftlichen Teilhabe in den Vordergrund rückt. Das GPS-System erlaube dem jungen Mann überhaupt erst einen gewissen Bewegungsradius, erklärten die Richter. Die Uhr reduziere seine Isolation und den Freiheitsentzug durch Wegsperren. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen. (Urteil vom 17. September 2019 – L 16 KR 182/18)
(RP/dpa)
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