Der Europäische Gerichtshof verhandelt ab heute über die mögliche Haftung von YouTube für illegale Musik-Uploads. Seit Jahren klagt ein Musikproduzent gegen die Plattform.
Von Claudia Kornmeier, ARD-Rechtsredaktion
Der Hamburger Musikproduzent Frank Peterson hat YouTube auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Er will nicht, dass seine Werke auf YouTube zu finden sind: „Im besten Fall ist das so, dass ich einfach sagen kann, was auch immer ich produziere, möchte ich auf eurer Seite nicht sehen und dann nehmen sie es runter.“ Im Moment ist das nicht so.
Auf YouTube finden sich zum Beispiel zahlreiche private Mitschnitte von Konzerten der Künstlerin Sarah Brightman, deren Album „A Winter’s Symphony“ Peterson produziert hatte. Nach eigenen Angaben hat er die ausschließlichen Rechte an diesen Songs. Teilweise hat YouTube die Videos tatsächlich gelöscht, nachdem Peterson das verlangt hatte. Aus Sicht des Produzenten hätte aber viel mehr schon viel früher gelöscht werden müssen. Peterson meint, dass ein Unternehmen, das mit hochgeladenen Inhalten Geld verdiene, auch für Verstöße gegen das Urheberrecht geradestehen müsse.
Wie sieht YouTube das?
Das Google-Tochterunternehmen argumentiert, es sei lediglich eine technische Plattform und mache sich die Inhalte seiner Nutzer nicht zu eigen. Verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen seien vor allem die Nutzer selbst und diese halte man dazu an, Urheberrechte zu respektieren. Wenn jemand einen Verstoß meldet, würden die entsprechenden Videos gesperrt.
Außerdem hat das Unternehmen das System „Content ID“ entwickelt, mit dessen Hilfe Musikkonzerne und Plattenfirmen ihre Produktionen in Kooperation mit YouTube schützen können. Dafür müssen Rechteinhaber YouTube Informationen über ihre Werke übermitteln, die dann in einer Datenbank gespeichert werden. Auf YouTube hochgeladene Videos werden mit dieser Datenbank abgeglichen. Urheber haben dann die Wahl: Entweder sie verdienen an den Werbeeinnahmen mit oder sie lassen Videos, die ihre Rechte verletzen, löschen.
Warum muss jetzt der EuGH entscheiden?
Das Urheberrecht ist in der EU vereinheitlicht, deshalb hat der Bundesgerichtshof dem EuGH einige Fragen zur Vorab-Klärung vorgelegt. 2017 hatte Luxemburg schon einmal über einen ähnlichen Fall entschieden. Dabei ging es um die Online-Tauschbörse Pirate Bay. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass auch Betreiber einer Online-Tauschbörse für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer verantwortlich sein können – nämlich dann, wenn sie beim „Zurverfügungstellen“ der Werke eine zentrale Rolle spielen. Diese Rechtsprechung sollen die Luxemburger Richterinnen und Richter nun konkretisieren. Der Bundesgerichtshof will außerdem wissen, ob Anbieter schon dann auf Schadensersatz haften, wenn sie allgemein wissen, dass auf ihrer Plattform Urheberrechtsverletzungen vorkommen.
Der EuGH verhandelt noch einen zweiten Fall, den auch der Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Dabei geht es um den Dienst „upload.net“. Nutzer können dort alle möglichen Inhalte hochladen und per Link mit anderen teilen. Etwa Urlaubsfotos, die sie dann mit Freunden teilen – das ist einfacher als Fotos per E-Mail als Anhang zu verschicken. Auf der Plattform werden allerdings auch urheberrechtlich geschützte Werke hochgeladen, ohne dass die Nutzer die dafür erforderliche Erlaubnis hätten. Und damit stellen sich ganz ähnliche Fragen wie im Fall des Hamburger Musikproduzenten – deshalb werden die beiden Fälle gemeinsam verhandelt.
Wie wirkt sich die Reform des EU-Urheberrechts auf den Fall aus?
Nach langem Streit trat im April die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht in Kraft. Damit werden Diensteanbieter stärker in die Pflicht genommen. Sie haften in der Regel für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer – wobei es davon Ausnahmen gibt. Die Mitgliedstaaten müssen diese EU-Vorgaben noch in nationales Recht umsetzen – dazu haben sie bis Juni 2021 Zeit. Wie genau eine solche Umsetzung aussehen wird, ist noch umstritten. Der EuGH entscheidet in jedem Fall nach der alten Rechtslage. Am Rande könnten die Richterinnen und Richter Hinweise geben, wie sie die Rechtslage nach der Urheberrechtsreform einschätzen – das ist aber nicht zwingend. Ein Urteil wird es erst in einigen Monaten geben.
Quelle ist von tagesschau.de